Satzung

Satzung Imkerverein Probstei als PDF

 Imkerverein Probstei
Satzung

§ 1 Name, Gebiet, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Imkerverein Probstei. Er erstreckt sich auf das Gebiet der Probstei und Umgebung. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden
(siehe dazu § 2).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des
„Landesverband Schleswig-Holsteiner und Hamburger Imker e.V. „ (gem. § 3 der Satzung des Landesverbandes). Der Landesverband ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des „Kreisimkerverband Plön“.
§ 3 Zweck, Aufgaben und Ziele
Der Verein dient dem Gemeinwohl und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Der Verein erstrebt durch seine Tätigkeit die Förderung und Verbreitung einer rassenunabhängigen Bienenhaltung.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
– Beratung der Mitglieder über eine zeitgemäße Bienenhaltung
– Beratung der Mitglieder hinsichtlich der Honigerzeugung
– Förderung der fachlichen Ausbildung
– Verbesserung der Bienenweide
– Beratung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Bienenschädlingen
– Beratung bei Schäden durch Pflanzenschutzmittel
– Gegenseitige Unterstützung der Mitglieder in Rat und Tat, wenn Hilfe erforderlich ist
– Beratung und Förderung der Wanderung
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder/jede Imker/in und jede an der Bienenhaltung interessierte Person werden. Der Antrag auf Aufnahme ist in schriftlicher Form zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das neue Mitglied zur Befolgung der Satzung. Ein Exemplar der Satzung ist dem Mitglied auszuhändigen.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein.Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen.Jedes Mitglied ist verpflichtet
– diese Satzung einzuhalten und die endgültigen Beschlüsse des Imkervereins zu befolgen
– die Bestimmungen des Landesverbandes und des Deutschen Imkerbundes zu befolgen
– die zur Bienenhaltung erlassenen amtlichen Gesetze und Verordnungen einzuhalten
– die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu leisten (siehe § 7)
– die Völkerzahlen zum festgesetzten Zeitpunkt zu melden (sie § 8)
§ 6 Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um die Imkerei besonders verdient gemacht haben,zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern zur Deckung seiner Ausgaben Beiträge. Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Beiträge und Abgaben sind an den Kreisimkerverband, den Landesverband und den Deutschen Imkerbund zu entrichten. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag ist bis spätestens 14 Tage nach Erhalt bzw. Zustellung der Rechnung an den Verein abzuführen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (siehe § 3) verwendet werden
§ 8 Meldung der Völkerzahlen
Jedes Mitglied hat die Anzahl seiner Völker bis zum 01. November eines jeden Jahres an den Verein zu melden. Erfolgt keine Meldung der Völkerzahlen, werden die Daten der Vorjahresrechnung übernommen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) durch den Tod des Mitgliedes
(2) durch Kündigung am Ende eines Geschäftsjahres. Die schriftliche Kündigung des Mitglieds muss hierbei spätestens am 01. Oktober des laufenden Jahres beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Der Vorstand hat die Kündigung schriftlich zu bestätigen.
(3) durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Beschluss des Vorstandes muss einstimmig sein.
Ausschlussgründe:
– nicht geleistete Beitragszahlung nach dreimaliger Mahnung innerhalb der gesetzten Frist
– grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins
– Handlungen, welche das Ansehen des Vereins schädigen

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§ 10 Organe des Imkervereins
Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Die Obleute für Sonderaufgaben
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der/ die Vorsitzende ist nach außen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Form (Stimmzettel oder Zuruf) bestimmen die anwesenden Mitglieder. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 3 Jahre. Alljährlich werden ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder gewählt, und zwar nach dem ersten Jahr der/die Vorsitzende, nach dem zweiten Jahr der/die Kassenwart/in und nach dem dritten Jahr der/die Schriftführer/in und der/die stellvertretende Vorsitzende.
§ 12 Obleute für Sonderaufgaben
Der Vorstand kann Obleute für besondere Aufgaben (z.B. Bienengesundheit, Wanderung) ernennen. Der Zeitraum der Ernennung wird für die jeweilige Aufgabe festgelegt. Die Obleute sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung haben sämtliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie muss mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine kurze Niederschrift, über die Jahreshauptversammlung ein ausführliches Protokoll anzufertigen.
Die Hauptversammlung ist zuständig für
– die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
– die Wahl der beiden Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheiden muss
– die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– die Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung

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– die Festsetzung des Vereinsbeitrages
– die Abänderung oder Ergänzung der Satzung
– die Entlastung des Vorstandes
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder sie beantragt.
§ 15 Verwaltung der Kasse
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist das Kassenbuch abzuschließen und eine Jahresabschlussrechnung zu fertigen. Nach Abschluss ist die Prüfung durch die bestellten
Kassenprüfer vorzunehmen.
§ 16 Vergütungen
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandentschädigungen
gewährt werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
Nur eine Hauptversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
§ 18 Datenschutz
(1) Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in den EDV-Systemen des Vorsitzenden oder dessen Beauftragten und in einer elektronischen Datenbank des Landesverbandes gespeichert.
(2) Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt.
(3) Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt.
(4) Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit der Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.


Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 21.03.2015 in Wentdorf beschlossen.

Unterschrift Gerhard Heide            Unterschrift Günter Steffen
(Gerhard Heide) Vorsitzender      (Günter Steffen) Stellvertreter

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